75 Jahre nach der Verkündung des Grundgesetzes fehlt vielen das Bewusstsein dafür, dass manche Dinge im GG so in der Form drinstehen eben weil es vor dem Hintergrund der Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus entstanden ist.
Danke für die Ergänzung. Wobei der Absatz als Ganzes die Todesstrafe nicht ausschließt. Erst in Kombination mit Art. 102 wird klar, das Freiheitsstrafe zulässig und die Todesstrafe unzulässig ist.