KISSmyOS , vor 5 Tagen §30 (1) 3 StVO: "Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden." Das sollte ausgeweitet werden auf außerorts.
§30 (1) 3 StVO: "Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden."
Das sollte ausgeweitet werden auf außerorts.