Killing_Spark ,

Mit Bezug auf die insoweit grundlegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem
Jahr 1969 kommt der Sachstand zu dem Ergebnis, dass keine generelle Verpflichtung besteht,
öffentliche Einrichtungen für Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung zu stellen.1 Im
Sachstand wird weiter ausgeführt, dass eine Ausnahme nur für den Fall angenommen wird, dass
die Parteien mangels adäquater Ausweichmöglichkeiten von der Möglichkeit zur Durchführung von
Parteiveranstaltungen völlig ausgeschlossen würden.2 Zudem weist der Sachstand darauf hin, dass
ein Ausschluss politischer Parteien alle Parteien umfassen muss. Der Ausschluss nur bestimmter
Parteien würde einen Verstoß gegen den gemäß Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 Grundgesetz (GG) gewähr-
leisteten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedeuten.

https://www.bundestag.de/resource/blob/678428/b41a9377f3d589ea50253158661c08cd/WD-3-248-19-pdf-data.pdf

Parteien kommen da mal wieder Sonderrechte. Der JA könnte man vmtl absagen, die AfD muss man vmtl reinlassen. Ich meine mich da an ähnliche Fälle mit der NPd zu erinnern.

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