shlomek OP , (Bearbeitet )

Lies vielleicht selbst noch mal was du geschrieben hast und nimm die Spekulation und eigene Interpretation raus, dann kommen wir vielleicht weiter. Und lies insbesondere mal §3 (2) und §26 (1) wörtlich, d.h. so wie es da steht und nicht wie du es für dich auslegst.

§26
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Ich habe die relevanten Formulierungen für dich markiert. So viel zu "gibt keine Unterscheidung". Willst du dich noch länger lächerlich machen mit wilden Behauptungen statt selbst zu prüfen bevor du was schreibst?

§3
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

Was ganz klar gegeben ist, wenn du mit Schrittgeschwindigkeit auf jeden unbenutzten weit einsehbaren Überweg zufährst.

Und dass Anhaltebereitschaft signalisieren (gerade von 50 kmh) keine spontane Vollbremsung auf Schrittgeschwindigkeit bedeuten muss (sofern es nicht 25m vor dem "bewarteten" Überweg ist), dürfte dir auch klar sein, oder? Oft genug reicht es vom Gas zu gehen oder leicht zu bremsen.

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