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Maßgeblich für eine Strafbarkeit ist bei solchen Delikten grundsätzlich der sogenannte objektive Empfängerhorizont - also wie ein Unbeteiligter eine solche Äußerung versteht. Als Auslöschung Israels oder Befreiung Palästinas von der israelischen Besatzung? Angelehnt daran sei der Ausspruch schlicht nicht eindeutig, sagte Strafrechtsexperte Thomas Fischer der Legal Tribune Online bereits Mitte Oktober 2023. Es müssten weitere Elemente dazukommen.

Dass der Ausspruch ohne weitere Umstände dennoch zu einer Strafbarkeit führen soll, liegt an einer Verfügung des Bundesinnenministeriums von Anfang November. Danach wird der Ausspruch grundsätzlich der Hamas zugeordnet. Wer ihn verwendet, soll demnach automatisch das Kennzeichen einer Terrororganisation verwenden.

Das Bundesinnenministerium macht es sich aber ganz schön einfach, Kontext egal!

Dieser Logik widersprach das Landgericht Mannheim Mitte Juni in zweiter und letzter Instanz. Aus Sicht der Kammer bleibe der Ausspruch "allgemein gehalten" und habe eine komplexe Geschichte. Es lasse sich aus ihm nicht entnehmen, auf welche Weise das historische Palästina befreit werden solle. Zudem "ist eine Zueigenmachung der Parole durch die Hamas zu verneinen". Wörtlich sei sie kein Bestandteil der Hamas-Charta.

Immerhin beim Landgericht ist man differenzierter

Doch das lehnt das Bundesinnenministerium weiterhin ab. Auf Nachfrage des ARD-Hauptstadtstudios teilt das Ministerium mit, dass es sich an die Entscheidung nicht gebunden fühlt. Ambos nennt das "kontrafaktisch" und "enttäuschend". "Statt sich mit der gut recherchierten Begründung der Kammer auseinanderzusetzen, bezieht sich das Ministerium auf diffuse Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden", sagt er.

Ist das schon Arbeitsverweigerung?

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